In dieser mehrteiligen Artikelserie möchten wir Ihnen vorstellen, wie sich die Finanzverwaltung zu den Änderungen ab 01.01.2020 im Rahmen der sogenannten „Quick Fixes“ äußert. Die Grundsätze gelten für alle nach dem 31.12.2019 ausgeführten Lieferungen.
Wir wünschen Ihnen viel Spaß beim Lesen!
BMF-Schreiben vom 9. Oktober 2020, III C 3 – S 7140/19/10002
Das BMF-Schreiben finden Sie unter:
Abgabe einer zutreffenden Zusammenfassenden Meldung (ZM)
1. Warum gibt es eine Zusammenfassende Meldung (ZM)?
Um die Besteuerung im Empfängerstaat sicher zu stellen, ist ein umfangreicher Datenaustausch zwischen den EU-Staaten erforderlich. Hierzu wurden in der ganzen Europäischen Union zentrale Behörden eingerichtet. In Deutschland ist es das Bundeszentralamt für Steuern.
2. Wer muss eine Zusammenfassende Meldung (ZM) abgeben?
Meldepflichtig sind Unternehmer, die steuerfreie innergemeinschaftliche Warenlieferungen i.S.d. § 8a Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 und 2 UStG und / oder innergemeinschaftliche sonstige Leistungen i.S.d. § 18a Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 UStG und / oder Lieferungen i.S.d. § 25b Abs. 2 UStG im Rahmen von innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften ausgeführt haben. Dies gilt nicht für Kleinunternehmer i.S.d. § 19 Abs. 1 UStG.
3. Welche Neuerungen gibt es im Zusammenhang mit der Zusammenfassenden Meldung?
Die Abgabe einer zutreffenden Zusammenfassenden Meldung wurde im § 4 Nr. 1 Buchst. b UStG als gesetzliche Voraussetzung für Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen aufgenommen.
Die Finanzverwaltung hat jetzt erstmalig in Abschn. 4.1.2 UStAE Hinweise zur Zusammenfassenden Meldung als Voraussetzung für die Steuerbefreiung der innergemeinschaftlichen Lieferung aufgenommen. Seit dem 1. Januar 2020 ist Voraussetzung für die Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 1 Buchst. b UStG, dass die Lieferung richtig, vollständig und fristgerecht in der Zusammenfassenden Meldung nach § 18a UStG aufgenommen worden ist. Da die Zusammenfassende Meldung erst nach der Umsatzsteuer-Voranmeldung abgegeben wird (soweit keine Dauerfrist-Verlängerung vorliegt), stellt die Finanzverwaltung in dem oben genannten BMF-Schreiben fest, dass die Feststellung, dass die Voraussetzungen nicht erfüllt sind, immer erst nachträglich getroffen werden kann.
4. Möglichkeit der Berichtigung der Zusammenfassenden Meldung
Ist eine Lieferung nicht zutreffend in der Zusammenfassenden Meldung erfasst worden, kann der Unternehmer die Zusammenfassende Meldung berichtigen. Es besteht sogar die Pflicht zur Berichtigung. Die Berichtigung ist nach § 18a Abs. 10 UStG innerhalb eines Monats vorzunehmen, nachdem der Unternehmer festgestellt hat, dass die Meldung unrichtig erfolgt ist. Die Berichtigung muss für den Meldezeitraum erfolgen, in dem die Lieferung erfolgt ist.
Wichtiger Hinweis:
Die Finanzverwaltung weist ausdrücklich darauf hin, dass die Lieferung nicht steuerfrei ist, wenn die Berichtigung für den Meldezeitraum vorgenommen wird, in dem der Fehler festgestellt wird. Dies gilt insbesondere, wenn versehentlich ein falscher Betrag in der zutreffenden Zusammenfassenden Meldung erfasst worden ist und dies später festgestellt wird. In diesem Fall muss die ursprüngliche Meldung berichtigt werden.
Weiterhin soll sich danach keine Steuerfreiheit ergeben, wenn der Fehler nicht binnen eines Monats berichtigt wird, nachdem der Fehler festgestellt worden ist.
Beispiel:
A ist Unternehmer in Karlsruhe. Er verkauft an den österreichischen Unternehmer Bäckerei U mit Sitz in Wien zwei Eismaschinen für insgesamt 50.000 € und liefert diese am 10.02.2020 aus. In der Februar ZM des A gibt dieser versehentlich einen Wert i.H.v. 50 € an. Im Juni 2020 wird der Fehler zufällig entdeckt. In der Juni ZM meldet er die Differenz nach.
Lösung:
Die Lieferung ist insgesamt nicht steuerfrei, da er die Februar ZM nicht korrigiert hat. Würde er innerhalb der Monatsfrist den Februar und Juni wieder korrigieren, würde die Steuerfreiheit wiederaufleben.
Freuen Sie sich auf den nächsten Beitrag. Es wird um das Thema „Verwendung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer“ gehen!
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