In dieser mehrteiligen Artikelserie möchten wir Ihnen vorstellen, wie sich die Finanzverwaltung zu den Änderungen ab 01.01.2020 im Rahmen der sogenannten „Quick Fixes“ äußert. Die Grundsätze gelten für alle nach dem 31.12.2019 ausgeführten Lieferungen.
Wir wünschen Ihnen viel Spaß beim Lesen!
BMF-Schreiben vom 9. Oktober 2020, III C 3 – S 7140/19/10002
Das BMF-Schreiben finden Sie unter:
Einfache und qualifizierte Bestätigung des BZSt (Teil I)
1. Warum Umsatzsteuer-Identifikationsnummer?
Mit dem Wegfall der Binnengrenzen innerhalb der EU entfielen auch die Grenzkontrollen und die physische Kontrolle des Grenzhandels. Dafür wurde ein IT-gestütztes Kontrollverfahren eingeführt. Hier werden Daten zwischen den Mitgliedstaaten ausgetauscht. Hier kommt der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) eine Schlüsselfunktion zu. Sie dient der korrekten Anwendung von umsatzsteuerlichen Regelungen im europäischen Binnenmarkt.
Die USt-IdNr. wird jedem EU-Unternehmer zusätzlich zur Steuernummer erteilt.
Mit der Verwendung dieser Identitätsmerkmale im innergemeinschaftlichen Warenverkehr signalisieren die Betriebe einerseits ihre Verpflichtung zur Erwerbsbesteuerung und damit den Anspruch auf Steuerfreiheit der Lieferung. Andererseits dient die USt-IdNr. auch der Bestimmung des Leistungsorts und der Steuerschuld bei der Mehrzahl aller Dienstleistungen, weil der Auftraggeber damit anzeigt, dass er Unternehmer ist und die Leistung für sein Unternehmen verwendet.
2. Zentrale Bedeutung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer seit 1. Januar 2020
Im neuen § 6a Abs. 1 Nr. 4 UStG hat der Gesetzgeber als Voraussetzung für die Steuerbefreiung gesetzlich auferlegt, dass der Abnehmer gegenüber dem Unternehmer (also dem Lieferanten) eine ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilte, gültige USt-IdNr. verwenden muss.
Dies ist vom Unternehmer, der sich auf die Steuerfreiheit beruft, nachzuweisen. Er muss sich auch von der Richtigkeit der Angaben seines Abnehmers überzeugen. Gem. § 6 a Abs. 4 UStG genießt er nur Vertrauensschutz, wenn er mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns die Angaben geprüft hat.
Unternehmerinnen bzw. Unternehmer mit gültiger deutscher USt-IdNr. haben die Möglichkeit, ausländische USt-IdNrn. im Bestätigungsverfahren prüfen zu lassen.
Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) ist ein eindeutiges Identifikationsmerkmal für EU-Unternehmer im Bereich der Umsatzsteuer. Sie dient der Abwicklung von innergemeinschaftlichen Leistungen. Unternehmer, die am EU-Binnenmarkt teilnehmen, benötigen die USt-IdNr.
3. Aufbau und formale Prüfungsalgorithmen
Der persönlichen USt-IdNr. des jeweiligen Steuerpflichtigen wird zur Kennung des Mitgliedstaats, der sie erteilt hat, ein Präfix nach dem internationalen Steuercode ISO-3166 Alpha 2 vorangestellt. In der Bundesrepublik Deutschland erteilte USt-IdNrn. sind 11-stellig. Die ersten 2 Stellen enthalten die Länderkennung „DE“. Danach folgen 8 Stellen (Ziffern) für die Identifikation des Steuerpflichtigen. Als 11. Stelle ist eine Prüfziffer vorgesehen.
Unternehmen, die im Massenumfang innergemeinschaftliche Lieferungen abrechnen bzw. Dienstleistungen erbringen und eine Zusammenfassende Meldung zu jedem Termin abgeben müssen, sollten die Plausibilitätskontrollen in ihre innerbetrieblichen EDV-Systeme integrieren. So können Eingabefehler und daraus resultierende formale Beanstandungen des Bundeszentralamts für Steuern verhindert werden.
4. Wie erfolgt die Überprüfung?
Nach §18e UStG bestätigt das Bundeszentralamt für Steuern auf Anfrage dem Unternehmer die Gültigkeit einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer sowie den Namen und die Anschrift der Person, der die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer von einem anderen Mitgliedstaat erteilt wurde.
5. Bestätigungsverfahren
Über das folgende Internetformular können Sie sich die Gültigkeit einer ausländischen USt-IdNr. bestätigen lassen. Es ist täglich, in der Zeit zwischen 05:00 Uhr und 23:00 Uhr erreichbar:
https://evatr.bff-online.de/eVatR/index_html
Freuen Sie sich auf den nächsten Beitrag. Es wird um das Thema „Einfache und qualifizierte Bestätigung des BZSt (Teil II)“ gehen!
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