Anmerkungen zum aktuellen Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zu innergemeinschaftlichen Lieferungen – Teil 6

In dieser mehrteiligen Artikelserie möchten wir Ihnen vorstellen, wie sich die Finanzverwaltung zu den Änderungen ab 01.01.2020 im Rahmen der sogenannten „Quick Fixes“ äußert. Die Grundsätze gelten für alle nach dem 31.12.2019 ausgeführten Lieferungen.

Wir wünschen Ihnen viel Spaß beim Lesen!

BMF-Schreiben vom 9. Oktober 2020, III C 3 – S 7140/19/10002

Das BMF-Schreiben finden Sie unter:

https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Umsatzsteuer/Umsatzsteuer-Anwendungserlass/2020-10-09-einfuehrungsschreiben-zu-den-geaenderten-anforderungen-bei-innergemeinschaftlichen-lieferungen.html

Einfache und qualifizierte Bestätigung des BZSt (Teil II)

Das Bestätigungsverfahren beim Bundeszentralamt für Steuern ermöglicht deutschen Unternehmern die Prüfung der USt-ID-Nummer, ob zum Zeitpunkt der Lieferung in die EU, diese gültig ist.

Die Unternehmereigenschaft des Leistungsempfängers ist nachzuweisen, um die Lieferung umsatzsteuerfrei behandeln zu können.

Bei einer einfachen Bestätigung erhalten Sie Auskunft darüber, ob eine ausländische USt-IdNr. zum Zeitpunkt der Anfrage in dem Mitgliedstaat, der sie erteilt hat, gültig ist.

Eine einfache Bestätigung muss vor einer qualifizierten Bestätigung durchgeführt werden.

Bei einer qualifizierten Bestätigung kann der Unternehmer darüber hinaus abfragen, ob die mitgeteilten Angaben zu Firmenname (einschließlich der Rechtsform), Firmenort, Postleitzahl und Straße mit den in der Unternehmerdatei des jeweiligen EU-Mitgliedstaates registrierten Daten übereinstimmen. Nur diese gültige, qualifizierte Abfrage bietet den ausreichenden Schutz für den Nachweis der Steuerfreiheit.

Neben der Möglichkeit der Online-Bestätigungsanfrage kann man die einfache und qualifizierte Anfrage auch postalisch, telefonisch, per Telefax oder E-Mail an das BZSt richten.

Es ist dem Unternehmer dringend anzuraten, die Abfrageergebnisse zu dokumentieren. Üblicherweise wird dies durch eine schriftliche qualifizierte Bestätigung des BZSt durchgeführt. Alternativen zu den Einzelabfragen über das Internetformular stellen wir Ihnen im folgenden Artikel dar.

In dem oben zitierten BMF-Schreiben hat die Finanzverwaltung keine Hinweise zu der praktischen Durchführung der Abfragen gegeben.

Die innergemeinschaftliche Lieferung setzt (seit dem 1. Januar 2020) ausdrücklich voraus, dass die vom Leistungsempfänger verwendete USt-IdNr. ihm erteilt worden ist und im Zeitpunkt der Lieferung gültig ist. Dies ist regelmäßig durch die qualifizierte Bestätigung beim BZSt nachzuweisen.

Was ist aber, wenn ein Unternehmer regelmäßig an denselben Abnehmer liefert, eventuell auch schon langjährig? Hier stellt sich die Frage, ob jedes Mal eine qualifizierte Abfrage vorgenommen werden muss. Grundsätzlich kann dies eigentlich nicht dem Sinn und Zweck der Regelung entsprechen.

Bei Neukunden oder Kunden die nur selten beliefert werden kommt der Unternehmer nicht umhin, vor jeder Lieferung abzufragen. Bei langjährigen Bestandkunden kann es in der Praxis aber sinnvoll sein, in einem bestimmten Rhythmus trotzdem qualifizierte Bestätigungsabfrage vorzunehmen und zusätzlich, wenn außergewöhnliche Geschäfte ausgeführt werden. In welchen Abständen, kommt sicherlich auf den Einzelfall an. Wer jedoch auch hier 100% Sicherheit möchte, sollte vor jeder Lieferung abfragen und dokumentieren. Wie gesagt, es gibt da leider noch keine Vereinfachungsregelungen.

Freuen Sie sich auf den nächsten Beitrag. Es wird um das Thema „Alternativen zur postalischen qualifizierte Bestätigung des BZSt“ gehen!

Hinweis:

Die wiedergegebenen Inhalte dienen der allgemeinen Information. Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Diese sind weder dafür vorgesehen noch dazu geeignet, eine individuelle Beratung durch fachkundige Personen unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu ersetzen. Eine Haftung für deren Inhalt kann nicht übernommen werden. Bitte setzten Sie sich für Ihren individuellen Fall zwingend mit Ihrem steuerlichen Berater in Verbindung.