Anmerkungen zum aktuellen Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zu innergemeinschaftlichen Lieferungen – Teil 7

In dieser mehrteiligen Artikelserie möchten wir Ihnen vorstellen, wie sich die Finanzverwaltung zu den Änderungen ab 01.01.2020 im Rahmen der sogenannten „Quick Fixes“ äußert. Die Grundsätze gelten für alle nach dem 31.12.2019 ausgeführten Lieferungen.

Wir wünschen Ihnen viel Spaß beim Lesen!

BMF-Schreiben vom 9. Oktober 2020, III C 3 – S 7140/19/10002

Das BMF-Schreiben finden Sie unter:

https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Umsatzsteuer/Umsatzsteuer-Anwendungserlass/2020-10-09-einfuehrungsschreiben-zu-den-geaenderten-anforderungen-bei-innergemeinschaftlichen-lieferungen.html

Achtung NEU:

In Ergänzung hierzu hat sich die Finanzverwaltung ein weiteres Schreiben vom 28.10.2020 geäußert.

BMF-Schreiben vom 28. Oktober 2020, III C 5 – S 7427-d/19/10001:001

Das BMF-Schreiben finden Sie unter:

https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Umsatzsteuer/Umsatzsteuer-Anwendungserlass/2020-10-28-aenderung-zu-abschnitt-18e-1-des-umsatzsteueranwendungserlasses-bestaetigung-einer-auslaendischen-umsatzsteuer-identifikationsnummer.pdf?__blob=publicationFile&v=1

Alternativen zur postalischen qualifizierten Bestätigung des BZSt

Bei der qualifizierten Bestätigung wird mitgeteilt, ob die Angaben zu Firmenname (einschließlich der Rechtsform), Firmenort, Postleitzahl und Straße mit den in der Unternehmerdatei des jeweiligen EU-Mitgliedstaates registrierten Daten übereinstimmen.

Die im Internetformular des BZSt getätigte Abfrage, wird üblicherweise im Anschluss postalisch beim Bundeszentralamt für Steuern angefordert. Der Unternehmer erhält dann wenige Tage später die Anfragen per Post. Dies muss er dann überprüfen und entsprechend ablegen und aufbewahren.

Im neuen USt-Anwendungserlass heißt es künftig, dass bei Anfragen zu einzelnen USt-IdNrn. der Nachweis der durchgeführten qualifizierten Bestätigungsanfrage durch die Aufbewahrung des Ausdrucks oder die Übernahme des vom BZSt übermittelten Ergebnisses in einem allgemein üblichen Format oder als Screenshot in das System des Unternehmens zu führen ist. Das Wort „kann“ wird hier jeweils durch das Wort „ist“ ersetzt!

Bei wenigen Abfragen ist das sicherlich möglich. Aber bei massenhaften Abfragen ist dies manuell bzw. analog nicht mehr durchführbar. Hier sollte bzw. muss sich der Unternehmer softwarebasierte Unterstützung suchen.

1. Schnittstelle vom BZSt – Bestätigung von ausländischen Umsatzsteuer-Identifikationsnummern über die XML-RPC-Schnittstelle

Als Ergänzung zum Bestätigungsverfahren über das Internetformular bietet das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) eine Alternative an, die sich insbesondere an Unternehmen mit vielen Bestätigungsanfragen richtet.

Über die sog. XML-RPC-Schnittstelle wird Unternehmen die Möglichkeit gegeben, die Prüfung von ausländischen Umsatzsteuer-Identifikationsnummern (USt-IdNrn.) in die eigenen Softwaresysteme einzubinden und die USt-IdNrn. automatisiert abzufragen.

Die Einbindung der XML-RPC-Schnittstelle muss durch das Unternehmen in Eigenregie erfolgen und setzt entsprechende Programmierkenntnisse voraus. Diesen Aufwand kann man sich jedoch auch durch den Einsatz einer Software ersparen. Der USt-ID Prüfer der Optimus Software GmbH bietet unter anderem diesen Komfort.

2. Vorteil der Schnittstelle

Vorteil der Schnittstelle ist es, dass im Gegensatz zur Einzelabfrage über das Internetformular ein händisches Erfassen der zu prüfenden Unternehmerdaten nicht erforderlich ist. Die vom BZSt übermittelte elektronische Antwort (Datensatz) kann in das eigene System eingebunden und ausgewertet werden. In diesen Fällen kann der Nachweis einer durchgeführten qualifizierten Anfrage einer USt-IdNr. – abweichend vom Grundsatz einer qualifizierten amtlichen Bestätigungsmitteilung – über den vom BZSt empfangenen Datensatz geführt werden.

Im neuen USt-Anwendungserlass heißt es künftig, dass es in Fällen, in denen die Schnittstelle genutzt wird und in das Unternehmen eingebunden wird, der Nachweis einer durchgeführten qualifizierten Anfrage einer USt-IdNr. über den vom BZSt empfangenen Datensatz zu führen ist ! (Abschn. 18e.1 Abs. 2 Sätze 4-5). Auch hier wird das Wort „kann“ jeweils durch das Wort „ist“ ersetzt!

Auch dies beherrscht der USt-ID Prüfer der Optimus Software GmbH.

3. Vorteile Softwarebasierter Unterstützung

  • Massenabfragen sind leicht und schnell zu bewältigen
  • Sie können unproblematisch, schnell und in kurzen Zeitabständen den gesamten Bestand prüfen
  • Ergebnis liegt sofort vor
  • Datensätze sind leicht speicherbar und revisionssicher im unternehmenseigenen System archivierbar
  • Papier entfällt
  • Der postalische Rücklauf ist nicht mehr zu überwachen. Es spart somit Kosten
  • Die Finanzverwaltung sieht bei der Verwendung der Schnittstelle zwingend die Führung des Nachweises in dem empfangenen Datensatz und nicht mehr in der postalischen qualifizierten Bestätigung

Hinweis:

Die wiedergegebenen Inhalte dienen der allgemeinen Information. Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Diese sind weder dafür vorgesehen noch dazu geeignet, eine individuelle Beratung durch fachkundige Personen unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu ersetzen. Eine Haftung für deren Inhalt kann nicht übernommen werden. Bitte setzten Sie sich für Ihren individuellen Fall zwingend mit Ihrem steuerlichen Berater in Verbindung.